E-Rechnung

Fristen, Pflichten und Handlungsbedarf für Unternehmen

Die E-Rechnung verändert den Rechnungsverkehr zwischen Unternehmen. Der Empfang ist bereits verpflichtend; beim Ausstellen greifen 2027 und 2028 weitere Stufen.

Informationsstand: 23. September 2026

Das Wichtigste vorweg

Unternehmen müssen E-Rechnungen bereits empfangen können. Für das Ausstellen gelten noch Übergangsfristen. Eine gewöhnliche PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung im gesetzlichen Sinne.

Grundlagen

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung enthält die Rechnungsdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. Buchhaltungsprogramme können diese Daten unmittelbar verarbeiten. Ein Scan oder eine einfache PDF-Datei erfüllt diese Voraussetzung nicht und gilt als sonstige Rechnung.

E-Rechnung

Strukturierte Daten

Zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD mit einem geeigneten strukturierten Datenteil.

Sonstige Rechnung

Papier oder einfache PDF

Diese Formate können in den Übergangszeiträumen noch zulässig sein, sind aber keine E-Rechnung.

Zeitplan

Welche Frist gilt?

Seit 1. Januar 2025

Empfang muss möglich sein

Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen für betriebliche Leistungsbezüge empfangen können. Das gilt grundsätzlich auch für Kleinunternehmer.

Bis 31. Dezember 2026

Allgemeine Übergangsfrist

Papierrechnungen bleiben zulässig. Eine einfache elektronische Rechnung, etwa als PDF, setzt weiterhin die Zustimmung des Empfängers voraus.

Ab 1. Januar 2027

Pflicht für größere Rechnungsaussteller

Bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr müssen betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich per E-Rechnung abgerechnet werden. Für 2027 ist damit regelmäßig der Gesamtumsatz 2026 maßgeblich.

Bis 31. Dezember 2027

Verlängerte Übergangsfrist

Bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz können Rechnungsaussteller die verlängerte Übergangsregel nutzen. Genau 800.000 Euro liegen noch innerhalb dieser Grenze.

Ab 1. Januar 2028

Übergangsregeln enden

Für betroffene inländische Unternehmensumsätze gilt die Ausstellungspflicht grundsätzlich unabhängig von der Umsatzhöhe. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Betroffenheit

Für wen gilt die Pflicht?

Im Mittelpunkt stehen Leistungen zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern, wenn der Empfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Dazu zählen Gesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberufler. Rechnungen an private Endverbraucher fallen nicht unter diese allgemeine B2B-Pflicht.

Auch reine Rechnungsempfänger sollten handeln

Wer für eigene Ausgangsrechnungen eine Ausnahme nutzen kann, muss E-Rechnungen von Lieferanten möglicherweise trotzdem annehmen und ordnungsgemäß aufbewahren. Das kann etwa Kleinunternehmer, Vermieter, Ärzte oder Vereine betreffen.

Ausnahmen

Wann bleibt eine sonstige Rechnung möglich?

Kleinunternehmer

Für nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreie Umsätze dürfen weiterhin sonstige Rechnungen ausgestellt werden. Die Empfangsmöglichkeit bleibt dennoch relevant.

Kleinbetragsrechnungen

Bis einschließlich 250 Euro Gesamtbetrag ist grundsätzlich keine E-Rechnung erforderlich. Bei einzelnen Sonderfällen gelten Einschränkungen.

Fahrausweise

Tickets, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, dürfen weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Bestimmte steuerfreie Leistungen

Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG sind ausgenommen, darunter viele Heilbehandlungen und steuerfreie Vermietungen.

Praxis

Empfangen, lesen und aufbewahren

Empfang

Grundsätzlich genügt ein E-Mail-Postfach. Legen Sie eine zentrale Adresse und klare Zuständigkeiten fest.

Praxis-Tipp: Für einen automatisierten Empfang kann das DATEV E-Rechnungspostfach eingerichtet werden. Eingehende Rechnungen lassen sich von dort direkt und automatisiert an DATEV Unternehmen online weiterleiten.

DATEV E-Rechnungspostfach ansehen

Lesbarkeit

Ein Viewer macht XML-Rechnungen sichtbar. Die Finanzverwaltung stellt dafür einen ELSTER-E-Rechnungsviewer bereit.

Praxis-Tipp: Das DATEV E-Rechnungspostfach validiert und visualisiert empfangene E-Rechnungen. Nach der Weiterleitung stehen die Belege auch in DATEV Unternehmen online zur Bearbeitung bereit.

Archivierung

Der strukturierte Teil muss unverändert in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Ein Ausdruck allein genügt nicht.

Praxis-Tipp: In DATEV Unternehmen online mit Belege online können Eingangsrechnungen GoBD-konform archiviert werden. Das E-Rechnungspostfach selbst ersetzt die Archivierung nicht.

Die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich acht Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung. Weitere Vorschriften oder laufende Verfahren können eine längere Speicherung erfordern.

Häufige Fragen

Worauf es außerdem ankommt

Was gilt bei Barzahlung?

Auch bar bezahlte betriebliche Leistungen können der E-Rechnungspflicht unterliegen. Die Zahlungsart schafft keine eigene Ausnahme.

Was passiert bei Formfehlern?

Ist eine E-Rechnung vorgeschrieben, kann eine bloße PDF- oder Papierrechnung den Vorsteuerabzug gefährden. Fehler sollten deshalb zeitnah geklärt und berichtigt werden.

Reicht ein Viewer aus?

Ein Viewer macht XML-Daten lesbar, ersetzt aber weder die sachliche Rechnungsprüfung noch die ordnungsgemäße Archivierung.

Was gilt gegenüber Behörden?

Für öffentliche Aufträge gelten eigene Vorgaben zu Format, Übermittlungsweg und Empfängerreferenzen. Die B2B-Übergangsfristen sind darauf nicht pauschal übertragbar.

Umsetzung

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Betroffenheit prüfenKundenarten, Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerstatus und Vorjahresumsatz einordnen.
  • Rechnungseingang organisierenZentrale Adresse, Verantwortlichkeiten und Weiterleitung festlegen.
  • Software testenEmpfang, Anzeige, Erstellung und Export der benötigten Formate ausprobieren.
  • Kundendaten aktualisierenAnschriften, steuerliche Angaben, Empfangsadressen und Referenzen bereinigen.
  • Prüfprozess festlegenTechnische Validierung mit Bestellung, Leistung und Rechnung abgleichen.
  • Archivierung sichernOriginaldateien, Anlagen, Zugriffsrechte und Datensicherung berücksichtigen.
  • Kanzlei anbindenKlären, wie Rechnungen vollständig in die Finanzbuchhaltung gelangen.

Weiterführende offizielle Informationen

Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick mit Stand 23. September 2026. Sie ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Ist Ihr Rechnungsprozess bereit?

Wir unterstützen Sie dabei, Fristen und Anforderungen auf Ihren Betrieb zu übertragen.

Gespräch vereinbaren